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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
a)
in einem Betrieb
aa)
der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,
bb)
zum Zwecke des Vorratsschutzes oder
b)
zu Versuchszwecken oder
c)
für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder
2.
für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,
kann durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses nach Absatz 2 oder einer Bescheinigung nach Absatz 5 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist.
(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über
1.
eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,
2.
eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen,
3.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen.
(3) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.