(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- 1.
- für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- a)
- in einem Betrieb
- aa)
- der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,
- bb)
- zum Zwecke des Vorratsschutzes oder
- b)
- zu Versuchszwecken oder
- c)
- für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder
- 2.
- für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,
(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über
- 1.
- eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,
- 2.
- eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen,
- 3.
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen.
(3) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
