Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 2, in den Fällen einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig machen.
