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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
§ 1 Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
1.
eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte,
2.
eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil A,
3.
eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder
4.
einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
1.
eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte,
2.
eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil B,
3.
eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder
4.
einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG.
(3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind.
(4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
(5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar 2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antragstellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen.
(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.