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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchstmengenverordnung - PHöchstMengV)
§ 2 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.
(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
WasserhärtebereichWasch- und Reinigungsmitteln für alle WaschtemperaturenWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad CSpezial-/FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
 im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
10,700,850,450,55
20,851,000,550,65
31,001,200,650,80
41,251,400,750,90
(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
WasserhärtebereichWasch- und Reinigungsmitteln für alle WaschtemperaturenWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad CSpezial-/FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
 im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
10,500,750,400,50
20,650,850,450,60
30,801,050,550,70
41,001,250,650,80