zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 4
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular