Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:
1.
aus der Bewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,
2.
dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“,
3.
dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ und
4.
der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)