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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1423 - 1424; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology) und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology) erforderlich sind. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
1
Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)
1.1
Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamtprozesses zur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedien und die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten Prozess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.
1.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse
analysieren Aufträge sowie verfahrenstechnische und andere qualitätsrelevante Probleme,
erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,
planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe in ihrem Einsatzgebiet,
erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen für die Handhabung von Equipment, Prozessmedien und Prozessgrößen,
organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich des Einzelprozesses und führen sie eigenverantwortlich durch,
weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und Prozessvorschriften ein, informieren über Neuerungen und Optimierungen und koordinieren fachliche Aufgaben des Teams,
führen Mess-, Prüf- und Analyseverfahren durch, führen Schwachstellenanalysen durch, optimieren Produktionsprozesse, dokumentieren Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und die Aktualisierung der Prozessvorschriften,
kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der vor- und nachgelagerten Einzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.
1.3
Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:
Kommunizieren, Präsentieren,
Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,
Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,
Anwenden von Dokumentationsstandards,
Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitätsmanagements,
Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge des Einzelprozesses und der Zusammenhänge mit den Prozessmedien und den technischen Ausrüstungen,
Einordnen des jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess für die Herstellung der mikrotechnischen Produkte.
1.4
Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2
Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology Process Integration)
2.1
Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-Produkten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen Gesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen auf Produkte und bestimmen Fehlerursachen.
2.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration
analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,
erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,
planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und koordinieren Einzelprozesse in Gesamtprozessen,
weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und informieren über Neuerungen und Optimierungen,
analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemlösung Einzelprozessbereiche,
organisieren, leiten und führen kleinere Projekte im Bereich des Gesamtprozesses eigenverantwortlich durch,
kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen Abteilungen und mit Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse,
koordinieren fachliche Aufgaben im Team.
2.3
Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:
Kommunizieren, Präsentieren,
Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,
Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,
Anwenden von Dokumentationsstandards,
Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitätsmanagements,
Bewerten der Zusammenhänge zwischen Produktqualität und Gesamtprozess,
Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.
2.4
Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)