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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.