Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) § 8Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.