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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
§ 8 

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt.