(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.
(2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.