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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
§ 1 Geltung der Bundeslaufbahnverordnung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.