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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
§ 12 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

§ 40 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.