(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
- 1.
Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und
- 2.
Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.