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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)
§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.