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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.