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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)
§ 13 Latente Steuern

(1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.
(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.