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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)
§ 54 Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.