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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)
§ 11 

Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).