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Gesetz über die Preisstatistik

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PreisStatG

Ausfertigungsdatum: 09.08.1958

Vollzitat:

"Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.1.2024 I Nr. 13

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Preisstatistik als Bundesstatistik durchgeführt.
Die Statistik erstreckt sich auf
1.
Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
2.
Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
3.
Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
4.
Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
5.
Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).
(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt.
(2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.
(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt
1.
die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil
a)
der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und
b)
der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,
2.
die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über
a)
Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und
b)
Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und
3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über
a)
die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,
b)
die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und
c)
die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.
(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.
(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.
(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von nach Arten bezeichneten Schiffen.
(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistungen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffsmieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und Einrichtungen des Verkehrswesens.
(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.
(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.
(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
1.
die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,
2.
Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,
3.
die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie
4.
für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Auskunftspflichtigen sowie der Betriebe, bei denen die Erhebungen durchgeführt werden,
2.
Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude sowie
4.
für die Erhebung der Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zusätzlich
a)
das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages,
b)
die Kennnummer des Kauffalls,
c)
die Berichtsstellen-Identnummer,
d)
die Finanzamtsnummer sowie
e)
die Geokoordinaten oder das Kennzeichen des Flurstücks oder die Anschrift des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung.
Die nach Nummer 4 Buchstabe e erhobenen oder aus den Anschriften oder den Kennzeichen des Flurstücks ermittelten Geokoordinaten dürfen für die Qualitätsbereinigung für bis zu vier Jahre nach Abschluss der Prüfung, ob die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüssig und vollständig sind, gespeichert werden.
(2) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert werden. Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen
1.
mit dem Ende der Erhebungen sowie
2.
auf Verlangen
a)
der Auskunftspflichtigen,
b)
der Leitung der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden, oder
c)
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(3) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem die Einheit in die Erhebung einbezogen ist, gespeichert werden. Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen mit dem Ende des Erhebungszeitraums. Sie dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
1.
um einen Verlauf der Preisentwicklung darzustellen sowie
2.
zur Zuordnung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu
a)
der Mietwohnung,
b)
dem Gewerberaum,
c)
dem Grundstück,
d)
der Garage oder
e)
dem Stellplatz.
(4) Folgende Angaben dürfen nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen für Zwecke der Stichprobenziehung für bis zu zehn Jahre gespeichert werden:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Name und Anschrift der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden,
3.
der Zeitraum, in welchem die Auskunftspflichtigen und die Betriebe in die Erhebungen einbezogen waren, sowie
4.
die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7a Absatz 1 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Produktbeschreibungen und zur Marktbedeutung durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben. Die Halter dieser Daten sind verpflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.
(3) Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist.
(4) Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen.
(5) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.
(6) Existenzgründer im Sinne von Absatz 5 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.
(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.
(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
1.
der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,
2.
der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.
(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich
1.
der Preise für Bauleistungen und
2.
der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.
(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
1.
der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und
2.
der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.
(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich
1.
der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und
2.
der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich
durchgeführt.
(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
1.
der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,
2.
der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und
3.
der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.
(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.
(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken
1.
die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,
2.
die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:
1.
Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,
2.
Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,
3.
Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,
4.
Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas,
5.
Preise für Wohnimmobilien,
6.
Erzeugerpreise für
a)
landwirtschaftliche Produkte,
b)
Produkte des Holzeinschlags,
c)
gewerbliche Produkte,
d)
Güterbeförderung im Straßenverkehr,
e)
Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
f)
Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
g)
Vercharterung von Schiffen,
h)
Lagerei,
i)
sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,
j)
Post-, Kurier- und Expressdienste,
k)
Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,
7.
Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,
8.
Großhandelsverkaufspreise,
9.
Einfuhrpreise sowie
10.
Ausfuhrpreise.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 10 und 11 (weggefallen)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.