Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.
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