Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen § 8Ermittlung der Selbstkostenpreise
Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.