Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses
§ 2 

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.