Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung § 6
Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu bezeichnenden Länder. Das Nähere regelt die Satzung.