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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 2 

(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.
(3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen:
Baden-Württembergneun Stimmen,
Bayerneine Stimme,
Berlindreiundzwanzig Stimmen,
Brandenburgzwei Stimmen,
Bremeneine Stimmen,
Hamburgzwei Stimmen,
Hessenfünf Stimmen,
Mecklenburg-Vorpommerneine Stimme,
Niedersachsensechs Stimmen,
Nordrhein-Westfalensechzehn Stimmen,
Rheinland-Pfalzdrei Stimmen,
Saarlandeine Stimme,
Sachsenvier Stimmen,
Sachsen-Anhaltzwei Stimmen,
Schleswig-Holsteinzwei Stimmen,
Thüringenzwei Stimmen.
(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
(5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.