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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 5 

(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Willensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um die Erledigung der laufenden Angelegenheiten handelt.
(2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er kann dem Präsidenten Weisungen erteilen.
(3) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung. Er erteilt dem Präsidenten Entlastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
(4) Der Stiftungsrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuß, dem nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung alle Angelegenheiten des Stiftungsrates mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten übertragen werden können. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je zwei Stiftungsratsmitgliedern des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aus drei Stiftungsratsmitgliedern, die für jeweils drei Jahre von den übrigen Ländern benannt werden. Auch stellvertretende Stiftungsratsmitglieder können zu Ausschußmitgliedern bestellt werden. Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Stiftungsrat aus dem Kreis der Ausschußmitglieder für drei Jahre bestellt. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zwei der drei Vertreter der übrigen Länder anwesend sind. Der Bund hat sechs Stimmen, das Land Berlin und das Land Nordrhein-Westfalen haben je eine Stimme, die übrigen Länder haben zusammen drei Stimmen. Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen.