(1) Der Präsident hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen.
(2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stiftung gehören insbesondere
- a)
die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte,
- b)
die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte,
- c)
die Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Einstellung von Referendaren,
- d)
der Abschluß von Arbeitsverträgen mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.
(3) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören nicht
- a)
alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer Ausgabe von mehr als 500.000 DM verpflichten, es sei denn, der Stiftungsrat hat eine besondere Ermächtigung erteilt,
- b)
die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen,
- c)
Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
- d)
alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlußfassung vorbehält.