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(+++ Textnachweis ab: 1.4.1982 +++) Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und des § 9 des Gesetzes zur DurchfĂźhrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur DurchfĂźhrung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und fĂźr Wirtschaft verordnet: Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fĂźr die DurchfĂźhrung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation fĂźr Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen fĂźr die private Lagerhaltung von Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver. Zuständig fĂźr die DurchfĂźhrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt fĂźr Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschlieĂenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. (2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest. - Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,
Ăberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 6.7.1988 I 1018 mWv 16.7.1988
Zum Zwecke der Ăberwachung hat der Einlagerer den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und angemieteten Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen BĂźcher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen SchriftstĂźcke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche UnterstĂźtzung zu gewähren. Der Einlagerer hat im Falle automatischer BuchfĂźhrung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
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Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.