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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

Die Erhebungen erfassen
A.
monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltsummen;
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B.
jährlich
I.
bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
1.
die Investitionen,
2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltsummen,
d)
den Umsatz,
e)
die selbst erstellten Anlagen,
f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
2.
für die Unternehmen
a)
den Material- und Wareneingang,
b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
c)
die Umsatzsteuer,
d)
die Subventionen,
e)
die Abgabe von Wasser,
f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
3.
für die fachlichen Unternehmensteile
a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.