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Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ProMechGebV

Ausfertigungsdatum: 16.11.2005

Vollzitat:

"Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 28.8.2008 I 1830

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30. 9.2005 +++)

Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.
(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1831)
Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige AmtshandlungGebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der 
1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
 
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der 
2.1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der 
2.2.1Projektkategorie 120 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der 
3.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG20 bis 50 Euro
5Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können50 bis 75 Prozent
der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro
6Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr 
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtetbis zu 10 Prozent
des streitigen Betrages.