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(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten lässt.