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Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich
binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.