Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23
Zwillings- oder Mehrgeburten
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.
zum Seitenanfang
Datenschutz