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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23
Zwillings- oder Mehrgeburten
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.
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