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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Eintragung in das Sterberegister

(1) Im Sterberegister werden beurkundet
1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
1.
auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2.
bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
3.
bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.