zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Personenstandsgesetz (PStG)
§ 33
Todeserklärungen
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular