(1) Die Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
Fußnote
§ 43 Abs. 1 Satz 2 idF d. Bek. v. 19.2.2007 I 122: Brandenburg - Abweichung durch § 3a Personenstandsausführungsgesetz (PStGAG BB) idF d. G v. 15.4.2009, GVBl. I BB 2009, 66 mWv 23.4.2009
§ 43 Abs. 1 Satz 2 idF d. Bek. v. 19.2.2007 I 122: Niedersachsen - Abweichung durch § 16 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (VwKostG ND) idF d. G v. 17.3.2010, GVBl. ND 2010, 134 mWv 20.3.2010
§ 43 Abs. 1 Satz 2 idF d. Bek. v. 19.2.2007 I 122: Niedersachsen - Abweichung durch § 16 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (VwKostG ND) idF d. G v. 17.3.2010, GVBl. ND 2010, 134 mWv 20.3.2010
