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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG)
§ 15 Meldeverfahren

(1) Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
(2) Die Informationen über die Vergütung sind in der Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergütung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzurechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, zu melden. Gilt der meldepflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union als ansässig und ist in einem dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung meldet.
(3) Die Informationen über die Vergütung und die anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
(4) Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem entsprechenden Wertanteil zu melden. Kann der wirtschaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätigkeit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen, den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat; bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 umfasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. Der meldende Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuordnung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevanten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter einheitlich auszuüben.