Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Folgebeurkundungen

Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.