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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
§ 22 Sammelakten

Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.