Das Standesamt, das
- 1.
- eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
- 2.
- eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat oder
- 3.
- ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt,
