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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
§ 53 Benutzung durch Personen

(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.