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Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PsychKVVerbG

Ausfertigungsdatum: 26.02.1986

Vollzitat:

"Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 324)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1986 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 4 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 5 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.