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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
Art 5 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.