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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen

Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind.