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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 56 Mitteilung des Ergebnisses

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
1.
die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,
2.
die Punktzahl, die sie oder er an jeder einzelnen Station erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
1.
das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,
2.
die Punktzahl, die sie oder er in jeder einzelnen Station erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.

Fußnote

(+++ § 56: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)