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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten * (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.