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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten * (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1
 
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
 
§  1Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§  2Erteilung der Approbation
§  3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§  4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§  5Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§  6Verzicht
 
Abschnitt 2
 
Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
 
§  7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
§  8Wissenschaftlicher Beirat
§  9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
 
Abschnitt 3
 
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
 
§ 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
§ 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
 
Abschnitt 4
 
Erbringen von Dienstleistungen
 
§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
§ 15Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 16Rechte und Pflichten
§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
 
Abschnitt 5
 
Verordnungsermächtigungen
 
§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21Regelungen über Gebühren
 
Abschnitt 6
 
Aufgaben und Zuständigkeiten
 
§ 22Zuständigkeit von Behörden
§ 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
 
Abschnitt 7
 
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
 
§ 26Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten