Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) § 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen.