Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer
- 1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
- a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
- b)
einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
- 3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
- 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.