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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
§ 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands

(1) Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Verbandsorgane, außer der Mitglieder der Versammlung der Mitglieder, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzulegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgendes anzugeben:
1.
der Vorname, der Nachname und eine ladungsfähige Anschrift sowie
2.
besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für den Verband.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.
(2) Der Verband hat für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:
1.
die jeweilige Höhe der einem Organmitglied gewährten Vergütung oder gewährten Aufwendungspauschalen unter Angabe des Umfangs und der Art der vergüteten Tätigkeit und
2.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Verbandsorgane.
Erhält ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organmitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.
(3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Vergütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner Verbandsorgane (Absatz 2 Nummer 2) einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.
(4) § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.